„CRUNCHY“ ist als Marke nicht eintragungsfähig
Aufgrund des Freihaltebedürfnisses und der fehlenden Unterscheidungskraft kann der Begriff „Crunchy“ nicht als Marke beim DPMA eingetragen werden.
Aufgrund des Freihaltebedürfnisses und der fehlenden Unterscheidungskraft kann der Begriff „Crunchy“ nicht als Marke beim DPMA eingetragen werden.
LG Hamburg: Unberechtigte Abmahnungen wegen einer vermeintlichen Markenrechtsverletzung führen zu einem Anspruch auf Schadensersatz gegen den Abmahnenden.
Das BPatG lehnte die Eintragung der Marke „Wacholder“ ab. Das Freihaltebedürfnis überwiege, weshalb ein markenrechtlicher Schutz nicht möglich sei.
Zeigen Amazon-Suchergebnisse bei Eingabe eines markenrechtlich geschützten Begriffs auch Produkte der Konkurrenz an, so liegt eine Markenrechtsverletzung vor.
Die Gemeinschaftsmarke wird „Unionsmarke“. Mit der Unionsmarkenverordnung geht am 23.03.2016 eine weitreichende Reform des europäischen Markenrechts einher.
Der BGH hat entschieden, dass zwischen dem „Lindt-Teddy“ und der Wortmarke „Goldbär“ keine Ähnlichkeit besteht.
Der Software-Konzern Microsoft kann „Skype“ nicht als Gemeinschaftsmarke eintragen lassen. EuG befürchtet aufgrund des ähnlichen Wortklangs der Markennamen Verwechslungsgefahr.
Der BGH hat entschieden, dass die parodistische Darstellung einer bekannten Marke gegen das Markenrecht verstößt.
Eine Marke eintragen, das kann doch jeder. Stimmt, aber nicht jeder sollte es tun. Im schlechtesten Fall scheitert die Anmeldung und die Gebühren sind futsch.
Wer eine Marken schützen lassen möchte, kann dies für unterschiedliche Regionen tun. Von Deutschland bis zur Mongolei ist (fast) alles dabei.