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Mit der Unionsmarkenverordnung kommt die Unionsmarke
Die Gemeinschaftsmarke wird „Unionsmarke“. Mit der Unionsmarkenverordnung geht am 23.03.2016 eine weitreichende Reform des europäischen Markenrechts einher.

7. März 2016

(Bild: © Grecaud Paul - Fotolia.com)

Die Verordnung (EU) 2015/2424 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Gemeinschaftsmarkenverordnung (Unionsmarkenverordnung) hat erhebliche Folgen für die Praxis.

So gibt es neben den vermeintlich billigeren Anmeldegebühren u.a. Änderungen in der Bezeichnung und Klassifizierung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses. Neben den Begrifflichkeiten ändern sich auch wichtige rechtliche Rahmenbedingungen der EU-Marken.

Wir haben im Folgenden das Wichtigste zusammengefasst.

HABM wird EUIPO – Automatische Änderung der Bezeichnung

Zunächst einmal wird aus dem Harmonisierungsamt des Binnenmarktes (HABM) das „Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum“ (EUIPO). Die Gemeinschaftsmarke wird künftig „Unionsmarke“ heißen.

Bereits eingetragene Gemeinschaftsmarken (GM) und Gemeinschaftsmarken, die sich in der Anmeldung befinden, werden zu dem genannten Datum automatisch zu Unionsmarken bzw. Anmeldungen einer Unionsmarke.

Geringfügige Senkung der Anmeldegebühren für die Unionsmarke

Durch die Abkehr vom 3-Klassen-System hin zum 1-Klassen System werden die Gebühren für die Anmeldung einer Unionsmarke nahezu durchweg gesenkt.

Bisher umfasste die Markenanmeldung automatisch drei Waren-/ oder Dienstleistungsklassen. Dies ging mit einer Anmeldegebühr in Höhe von 900,00 € einher. Die ab Inkrafttreten der Unionsmarkenverordnung gültige Anmeldegebühr in Höhe von 850,00 € statt bisher 900,00 € umfasst dann nur noch eine Waren-/ oder Dienstleistungsklasse.

Jede weitere Klasse kostet 150,00 € zusätzlich. Wer also wie früher von Anfang an drei Klassen anmelden möchte, muss nunmehr 1.050,00 € statt die bisherigen 900,00 € zahlen.

Spürbare Senkung der Gebühren für die Verlängerung einer Unionsmarke

Eine deutliche Reduzierung der Gebühren findet bei der Verlängerung von Unionsmarken statt.

Für die Verlängung einer Unionsmarke (eine Klasse) sind Gebühren in Höhe von 850,00 €, statt wie bisher 1.350,00 €, fällig. Weitere Klassen schlagen mit 50,00 € (für die zweite Klasse) bzw. 150,00 € (ab der dritten Klasse) zu Buche.

Anmeldung von Unionsmarken ohne grafische Darstellbarkeit

Bereits jetzt ist es möglich, Marken unterschiedlicher Formen anzumelden. Hierzu gehören z. B. auch Geruchs- oder Hörmarken, solange diese grafisch darstellbar sind.

Ab Inkrafttreten der neuen Unionsmarkenverordnung soll diese grafische Darstellbarkeit keine Voraussetzung zur Anmeldung mehr sein:

„Ein Zeichen sollte in jeder geeigneten Form unter Verwendung allgemein zugänglicher Technologie dargestellt werden dürfen und damit nicht notwendigerweise mit grafischen Mitteln, soweit die Darstellung eindeutig, präzise, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv ist.“

Was diese Formulierung in der Amtspraxis bedeuten wird, bleibt noch abzuwarten. Es ist jedoch zu begrüßen, dass dem Anmelder auch ungewöhnlicher Markenformen eine größere Flexibilität an die Hand gegeben wird.

Unionsmarkenverordnung führt Unionsgewährleistungsmarken ein

Mit der Unionsmerkenverordnung soll auch die sog. Unionsgewährleistungsmarke eingeführt werden. Diese muss geeignet sein,

„[…] Waren oder Dienstleistungen, für die der Inhaber der Marke das Material, die Art und Weise der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen, die Qualität, Genauigkeit oder andere Eigenschaften — mit Ausnahme der geografischen Herkunft — gewährleistet, von solchen zu unterscheiden, für die keine derartige Gewährleistung besteht.“

Die Unionsgewährleistungsmarke soll also einen bestimmten Qualitätsstandard kennzeichnen. Die Einzelheiten der Benutzung sind duch eine entsprechende Satzung anzugeben. Insoweit besteht eine Ähnlichkeit zu deutschen Kollektivmarken gem. §§ 97 ff. MarkenG.

Bezeichnung und Klassifizierung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses

Die Unionsmerkenverordnung regelt darüber hinaus auch, wie zukünftig die Begriffe des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses, einschließlich der Oberbegriffe der Klassenüberschriften der Nizza- Klassifikation, auszulegen sind. Demnach soll nur noch die wörtliche Bedeutung eines Begriffs erfasst sein. Damit entfällt die häufig genutzte Möglichkeit, Marken lediglich für den Oberbegriff einer Klasse anzumelden, um einen möglichst weiten Schutz zu erlangen.

Diese Regelung gilt auch für bereits angemeldete Marken! Die Unionsmarkenverordnung sieht deshalb eine Übergangsregelung für Marken vor, die vor dem 22. Juni 2012 angemeldet wurden. Inhaber können unter bestimmten Voraussetzungen einzelne Waren und Dienstleistungen nachmelden. Die Frist für die Nachmneldung endet am 24. September 2016.

Bei Fragen hierzu können Sie sich jederzeit an uns wenden. Wir prüfen Ihr Markenportfolio auf etwaigen Handlungsbedarf.

Wer sich beeilt, kann jetzt noch Gebühren sparen

Auch wenn es vom zukünfitigen EUIPO derzeit anders suggeriert wird: Günstiger wird eine Markenanmeldung wohl nur für denjenigen, der seine Marke nur in einer Waren-/ oder Dienstleistungsklasse eintragen lassen möchte.

Wer sich bereits sicher ist, dass er eine europäische Markenanmeldung in drei Waren-/ oder Dienstleistungsklassen vornehmen möchte, sollte sich beeilen. Ab dem 23.03.2016 schlägt die Anmeldegebühr hierfür mit 1.150,00 € statt wie bisher 900,00 € zu Buche.

Wer mit einer geplanten Verlängerung der Schutzdauer seiner Marke noch bis nach dem 23.03.2016 warten kann, sollte dies tun. An der Stelle lassen sich tatsächlich Gebühren sparen.

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Die Autoren der Beiträge bei marken.law sind Rechtsanwälte der Kanzlei Tölle Wagenknecht aus Bonn und u.a. im Markenrecht tätig. Erfahren Sie mehr über uns oder die Kanzlei, indem Sie Kontakt zu uns aufnehmen.

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