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EuG bejaht die Verwechslungsgefahr zwischen Sky und Skype
Der Software-Konzern Microsoft kann „Skype“ nicht als Gemeinschaftsmarke eintragen lassen. EuG befürchtet aufgrund des ähnlichen Wortklangs der Markennamen Verwechslungsgefahr.

18. Mai 2015

Verwechslungsgefahr
(Bild: Maciejbledowski)

Markenstreit zwischen dem Pay-TV-Sender und dem IP-Telefonie-Anbieter

In den vergangenen Jahren hat es Skype geschafft, den Produktnamen als Begriff zu etablieren. Nach der Entscheidung des EuG vom 05. Mai 2015 (Az: T-423/12, T-183/13 und T-184/13) sieht es jedoch eher so aus, als ob in Zukunft niemand mehr „skypen“ darf.

Gegründet im Jahr 2003 in Luxembourg von dem schwedischen Softwareentwickler Niklas Zennström und dem dänischen Unternehmer Janus Friis, wurde Skype im Jahr 2005 von eBay für 3,1 Mill. US-Dollar gekauft. Der Internet-Telefoniedienst durfte sich in den folgenden Jahren stetig wachsender Popularität erfreuen und wurde im Jahr 2011 von Microsoft für 8,5 US-Dollar übernommen.

Nachdem das Wort- und Bildzeichen SKYPE als Gemeinschaftsmarke beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) in den Jahren 2004 und 2005 angemeldet wurde, erhob der britische Pay-TV-Sender Sky (Gesellschaft Britisch Sky Broadcasting Group, aktuell Sky and Sky IP International) in den Jahren 2005 und 2006 Widerspruch gegen die Eintragung. Argument dafür war, dass zwischen beiden Marken eine Verwechslungsgefahr besteht.

Das Harmonisierungsamt gab dem Widerspruch statt

Sky ließ sich den Namen im Jahr 2003 als Gemeinschaftswortmarke schützen und besaß dadurch ältere Rechte als Skype.

Der Telefondienstanbieter Skype schützte seine Marke für Waren im Bereich der Ausstattung von Audio- und Videogeräten, der Telefonie und der Fotografie sowie für IT- Dienstleistungen im Zusammenhang mit Software, der Einrichtung von Websites oder Website-Hosting und somit für die gleichen Waren und Dienstleistungen, wie die Widerspruchswortmarke Sky.

Mit Entscheidungen aus den Jahren 2012 und 2013 gab das HABM dem britischen Pay-TV-Sender Sky Recht. Das Harmonisierungsamt hielt aufgrund der bildlichen, klanglichen und begrifflichen Ähnlichkeit mittleren Grades eine Verwechslungsgefahr beider Marken für gegeben. Des Weiteren seien die Voraussetzungen für eine zukünftige Verringerung der Verwechslungsgefahr nicht gegeben.

Die EuG-Richter bestätigen die Einschätzung des Markenamtes

Skype währte sich gegen diese Entscheidungen und beantragte vor dem EuG deren Aufhebung. Das Gericht bekräftigte mit seiner aktuellen Entscheidung jedoch die Position des Markenamtes und bestätigte die bildliche, klangliche und begriffliche Ähnlichkeit beider Zeichen.

Die Etymologie des Wortzeichens – wesentlicher Grund für Verwechslung

Sehr exakt setzten sich die Richter mit dem Wortklang des Wortes „Skype“ auseinander. Das „Y“ in beiden Wörter, welches jeweils als Vokal ausgesprochen wird, werde in beiden Fällen gleich lang von ausgesprochen. Darüber hinaus sei das Substantiv „Sky“ (dt. Himmel) gleichzeitig als Wortstamm in dem Wortzeichen „Skype“ enthalten und sei sehr klar erkennbar für die betreffenden Verkehrskreise, so das Gericht. Dies verstärke die klangliche und begriffliche Ähnlichkeit.

Das angemeldete Bildzeichen

Die Umrandung des Skype-Logos in Wolken- oder Sprechblasenform sei in klanglicher Hinsicht zwar nicht geeignet klangliche Assoziationen hervorzurufen, doch die Wolkenform ließe Assoziationen vom Himmel (engl. Sky) entstehen. Daher sei dieser Umstand in begrifflicher Hinsicht ein möglicher Verwechslungsgrund.

Die Bekanntheit der Marke Skype in der Öffentlichkeit lässt eine Verwechslung nicht ausschließen

Gegen die gerichtlichen Ausführungen argumentiert Skype, dass die Bekanntheit der Marke in der Öffentlichkeit zu einer erhöhten Unterscheidungskraft beitrage. Auch diese Argumentation ließen die EuG-Richter nicht gelten. Das Gericht bestreitet nicht, dass der Internet-Telefoniedienstleister eine gewisse Popularität in der Gesellschaft erlangt hat. Die Richter stellen jedoch fest, dass es sich bei dem Wort „skype“ um einen allgemeinen und somit beschriebenen Begriff für diese Art von Dienstleistungen handelt. Daher sei die Verwechslungsgefahr trotz der Bekanntheit nicht auszuschließen.

Friedliche Koexistenz nach EuG in UK nicht möglich

Auch die Möglichkeit einer friedlichen Koexistenz beider Zeichen in UK schließen die Luxemburger Richter aus. Die Tatsache, dass dies in der Vergangenheit funktioniert hat, betrifft nach richterlicher Ansicht nur eine isolierte und ganz spezifische Dienstleistung, nämlich die Punkt-zu-Punkt-Kommunikation. Daher birgt ein Übergreifen der Unternehmenstätigkeit auf anderen der beanspruchten und angemeldeten Dienstleistungsbereichen, nach Meinung der Richter, eine Verwechslungsgefahr für die Zukunft in sich.

Nunmehr gehört nicht nur der Apfel einem Unternehmen, sondern auch der Himmel

Durch die Entscheidung wird Microsoft vorerst nicht gestattet die Marke Skype als Gemeinschaftsmarke in der EU eintragen zu lassen. Der Konzern hat jedoch offiziell bekannt gegeben, dass er gegen diese Entscheidung beim EuGH Berufung einlegen wird. Diese ist innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung möglich und lediglich auf Rechtsfragen beschränkt.

Für den normalen Verbraucher sind die richterlichen Abgrenzungsmaßstäbe in manchen Fällen schwer nachvollziehbar. Die Entscheidung des EuG zeigt allerdings, dass als Abgrenzungskriterien sowohl die Zeichenreihenfolge, die förmliche Ausrichtung des Logos als auch klangliche Kriterien eine Rolle spielen können. Eine Verwechslungsgefahr mag für den Verbraucher, der die eine Marke mit Pay-TV und die andere mit Internettelefonie verbindet zwar fernliegend erscheinen, die Verwechslungsgefahr wird aber von den Gerichten nach markenrechtlichen Kriterien beurteilt. Insbesondere in Anbetracht der sich schnell entwickelnden Dienstleistungsbranche, ist es nicht auszuschließen, dass Unternehmen, die ein breites Spektrum von Dienstleistungen schützen lassen, sich ungewollt auf markenrechtlichen Kollisionskurs befinden. Daher ist eine fachliche markenrechtliche Beratung im Vorfeld einer solchen Unternehmung zu empfehlen.

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