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Markenrechtsverletzung durch Amazon-Suchergebnisse
Zeigen Amazon-Suchergebnisse bei Eingabe eines markenrechtlich geschützten Begriffs auch Produkte der Konkurrenz an, so liegt eine Markenrechtsverletzung vor.

3. Februar 2017

Amazon-Suchergebnis Markenrechtsverletzung
(Bild: Kwangmoo - Fotolia.com)

Mit dem Urteil vom 12.05.2016 (Az.: 29 U 3500/15) entschied das OLG München, dass Amazon gegen markenrechtliche Vorschriften verstoße, soweit sie bei der Suche nach Markenartikeln auch Konkurrenzprodukte in der Trefferliste anzeigen.

Amazon zeigt bei Markensuche Konkurrenzprodukte an

Geklagt hatte der Inhaber der Firma „Ortlieb“ gegen Amazon und nahm diesen auf Unterlassung aus dem Markenrecht in Anspruch. Ortlieb vertreibt seine Taschen für Sport und Freizeit, Wasserbeutel, Rucksäcke und Fahrradtaschen überwiegend selbstständig über Online-Shops und arbeitet nicht mit Amazon zusammen.

In dem Fall, in dem ein Kunde den Begriff „Ortlieb“ in die Suchmaske des Webshops von Amazon eingab, wurden nicht nur Produkte der Marke Ortlieb sondern auch Produkte von Konkurrenzmarken angezeigt. Grund für die Anzeige der Konkurrenzmarken ist ein von Amazon programmierter Algorithmus, der die Suchergebnisse nach „Relevanz“ sortiert.

OLG München bestätigt Markenrechtsverletzung durch Amazon-Suchergebnis

Das OLG München bestätigte das erstinstanzliche Urteil des Landgerichtes und verurteilte Amazon es zu Unterlassen, in der Ergebnisliste der internen Suchmaschine auf die Eingabe von „Ortlieb“ hin Produkte von Konkurrenzunternehmen zu präsentieren. Laut OLG München habe Amazon das geschützte Markenzeichen „Ortlieb“ für die Präsentation ähnlicher Produkte von Konkurrenten genutzt. Dies sei eine markenmäßige Verwendung.

Mit diesem Urteil schließt sich das OLG München der in der Rechtsprechung überwiegend vertretenen Meinung an (OLG Frankfurt a. M., Urteil v. 11.02.2016 – 6 U 6/15) und stellt sich gegen die Meinung des LG Berlin (Urteil v. 02.06.2015 – 91 O 47/15).

Unterscheidungskraft der Marke wird durch Suchergebnis beeinträchtigt

Die Bezeichnung der Marke diene grundsätzlich der Unterscheidung der geschützten Ware und der Identifikation in Abgrenzung zu ihren Konkurrenten. Wird der Kunde nach Eingabe des Markenzeichens in der Suchfunktion auf Produkte der Konkurrenten aufmerksam gemacht, so wird die Unterscheidungsfunktion missachtet. Amazon nutze die Marke „Ortlieb“ als Lotsenfunktion um die Kunden an Produkte von Konkurrenten weiterzuleiten.

Kein Fall von „Keyword-Advertising

Laut Ausführung des OLG München spiele es auch keine Rolle, ob der Kunde erkenne, dass es sich bei der angezeigten Ware eindeutig um Konkurrenzprodukte handele. Denn es liege kein Fall des „Keyword-Advertising“ vor. Dieses umfasse nur den Fall, in dem gekennzeichnete Werbemittel auf den Webseiten abhängig von den individuellen Schlüsselwörtern angezeigt werden. Bei Amazon wurden die Konkurrenzprodukte jedenfalls nicht als Werbung gekennzeichnet und klar von den Produkten des Markeninhabers Ortlieb abgegrenzt. Dadurch entstehe für den Kunden der Eindruck, die angezeigten Waren seien alle solche der Marke Ortlieb.

Amazon muss seinen Algorithmus anpassen

Um in Zukunft Markenrechtsverstöße zu umgehen habe Amazon seinen Suchalgorithmus anzupassen. Den Einwand von Amazon, eine Änderung des Algorithmus sei technisch nicht möglich, zerstreut das OLG mit Verweis auf andere Onlineshops. Denn andere Shops seien sehr wohl in der Lage ihren Algorithmus entsprechend zu programmieren. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Es empfiehlt sich für alle Betreiber von Online-Shops ihren Algorithmus zu überprüfen um kostspielige Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche zu umgehen.

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Die Autoren der Beiträge bei marken.law sind Rechtsanwälte der Kanzlei Tölle Wagenknecht aus Bonn und u.a. im Markenrecht tätig. Erfahren Sie mehr über uns oder die Kanzlei, indem Sie Kontakt zu uns aufnehmen.

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Für ein Handeln im geschäftlichen Verkehr als Voraussetzung für eine Markenverletzung kommt es entscheidend auf die erkennbar nach außen tretende Zielrichtung des Handelnden an. Erweckt ein Internetauftritt für den angesprochenen Verkehr unzweifelhaft den Eindruck eines gewerblichen Angebots, kann der Handelnde sich nicht mit Erfolg darauf berufen, das angebotene Erzeugnis stamme tatsächlich aus seinem privaten Bestand.

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