Seite wählen
Markeneintragung nicht ohne vorherige Prüfung
Eine Marke eintragen, das kann doch jeder. Stimmt, aber nicht jeder sollte es tun. Im schlechtesten Fall scheitert die Anmeldung und die Gebühren sind futsch.

1. April 2015

Markeneintragung
(Bild: © Jakub Jirsák - Fotolia.com)

Dank der Onlinedienste u.a. des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) sowie des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) ist der Anmeldevorgang für eine neue Marke aus technischer Sicht denkbar einfach geworden. Dies verlockt dazu, das eigene Zeichen „mal eben“ auf eigene Faust anzumelden. Leider geht dies jedoch häufig schief, so dass am Ende zwar die Amtsgebühren gezahlt sind, aber die Marke nicht wirksam eingetragen wurde.

Keine Gebührenerstattung

Die Markenämter verlangen für die Prüfung der Anmeldung einer Marke unterschiedlich hohe Anmeldegebühren. Derzeit sind das für eine deutsche Marke inkl. drei Klassen beim DPMA 290,00 €. Für eine EU-Marke inkl. drei Klassen werden beim EUIPO derzeit 1.050,00 € fällig. Für eine Anmeldung in Papierform fallen höhere Gebühren an. Diese Gebühren werden von den jeweiligen Ämtern NICHT erstattet, wenn die Anmeldung fehlschlägt. Kommt das Amt bei seiner Prüfung daher zu dem Ergebnis, dass das angemeldete Zeichen nicht eintragungsfähig ist, steht man mit leeren Händen dar. Die Voraussetzungen einer erfolgreichen Markeneintragung lassen sich jedoch im Vorhinein gut prüfen, so dass sich das Risiko einer Ablehnung (und der damit einhergehende finanzielle Verlust) reduzieren lässt.

Nach der Anmeldung ist vor der Anmeldung

Ist die Marke vom Amt eingetragen worden, haben andere Markeninhaber drei Monate lang die Möglichkeit, Widerspruch gegen die Eintragung anzumelden. Sind die Marke oder die dazugehörigen Waren oder Dienstleistungen also z. B. identisch oder ähnlich mit einer früher eingetragenen Marke, so kann sich der jeweilige Markeninhaber gegen die neuerliche Eintragung wehren und Löschung verlangen. Diese Überschneidungen werden vom jeweiligen Amt bei der Eintragung NICHT geprüft. Es obliegt daher dem Anmelder, auch diese Prüfung VOR der Anmeldung der Marke zu tätigen, um spätere Überraschungen zu vermeiden.

Nicht an der falschen Stelle sparen

Auch wenn der technische Vorgang einer Markenanmeldung mittlerweile einfach gestaltet ist, sollte man sich dadurch nicht zu einem blauäugigen Umgang mit Markenanmeldungen verführen lassen. Die Prüfung absoluter Schutzhindernisse sowie die Recherche nach bereits bestehenden identischen und/oder ähnlichen Markeneintragungen lässt die Chancen einer erfolgreichen Eintragung immens steigen.

l

Ihre Autoren

Die Autoren der Beiträge bei marken.law sind Rechtsanwälte der Kanzlei Tölle Wagenknecht aus Bonn und u.a. im Markenrecht tätig. Erfahren Sie mehr über uns oder die Kanzlei, indem Sie Kontakt zu uns aufnehmen.

Kommentare

0 Kommentare

Einen Kommentar abschicken

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Ähnliche Beiträge

OLG Frankfurt am Main, Urteil v. 11. April 2019, Az.: 6 U 121/18

OLG Frankfurt am Main, Urteil v. 11. April 2019, Az.: 6 U 121/18

Für ein Handeln im geschäftlichen Verkehr als Voraussetzung für eine Markenverletzung kommt es entscheidend auf die erkennbar nach außen tretende Zielrichtung des Handelnden an. Erweckt ein Internetauftritt für den angesprochenen Verkehr unzweifelhaft den Eindruck eines gewerblichen Angebots, kann der Handelnde sich nicht mit Erfolg darauf berufen, das angebotene Erzeugnis stamme tatsächlich aus seinem privaten Bestand.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Sie haben Fragen?

Gerne klären wir mit Ihnen auch Ihr Anliegen im Markenrecht. Wir freuen uns über eine Kontaktaufnahme. 

Newsletter abonnieren

Erhalten Sie kostenfrei regelmäßige Updates aus unseren Rechtsgebieten.

Folgen Sie uns 

Vernetzen Sie sich über unsere Auftritte in den sozialen Medien mit uns. 

Share This