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„CRUNCHY“ ist als Marke nicht eintragungsfähig
Aufgrund des Freihaltebedürfnisses und der fehlenden Unterscheidungskraft kann der Begriff „Crunchy“ nicht als Marke beim DPMA eingetragen werden.

7. März 2017

Crunchy Marke
(Bild: © cooperr - Fotolia.com)

Mit Beschluss vom 02.11.2016 entschied das Bundespatentgericht (Az.: 24 W (pat) 558/16, dass der Begriff „CRUNCHY“ nicht eintragungsfähig sei. Es fehle an der Unterscheidungskraft des Begriffes (§§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 37 Abs. 1 MarkenG) und es greife das absolute Schutzhindernis des Freihaltebedürfnisses (§§ 8 Abs. 2 Nr. 2, 37 Abs. 1 MarkenG).

„Crunchy“ als Marke

Ende 2015 hatte ein Lebensmittelhersteller den Begriff „CRUNCHY“ als Wortmarke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) zur Eintragung angemeldet. Die Anmeldung sollte für die Klasse 30 (feine Backwaren; feine Konditorwaren; Kekse; Schokoladenriegel; Waffeln) erfolgen.

Ablehnung der Eintragung

Die Eintragung wurde allerdings mit Beschluss vom 12. Februar 2016 unter Hinweis auf die fehlende Unterscheidungskraft und das Freihaltebedürfnis zurückgewiesen. Die daraufhin eingelegte Beschwerde vor dem Bundespatentgericht hatte keinen Erfolg.

Keine Unterscheidungskraft für die Marke „Crunchy“

Zur Begründung in der Beschwerdesache führte der BGH an, dass es sowohl an der Unterscheidungskraft fehle und darüber hinaus auch das absolute Schutzhindernis des Freihaltebedürfnisses greife.

8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt eine Eintragung als Wortmarke dann aus, wenn es dem Zeichen an jeglicher Unterscheidungskraft fehle.

„Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden“

Jedoch keine Unterscheidungskraft besitzen Bezeichnungen, die einen beschreibenden Begriffsinhalt enthalten. Dies gilt erst recht dann, wenn der beschreibende Begriff typisch für die bezeichnete Warengruppe ist.

„Crunchy“ ist ein lediglich beschreibender Begriff

„CRUNCHY“ sei ein in der englischen Sprache weit verbreitetes Wort mit der Bedeutung „knusprig, knackig“. Im Hinblick auf die Warenklasse in der die Wortmarke eingetragen werden sollte, beschreibe der Begriff die knusprige Konsistenz bzw. das knuspriges Mundgefühl der Ware.

Auch werde der Begriff „Crunchy“ überwiegend zur Beschreibung von Lebensmitteln verwendet und sei auch in der deutschen Sprache ein durchaus geläufiger Begriff. So werden auf dem Markt „Crunchy Schokoriegel“, „Crunchy Müsli“ und diverse „Crunchy-Rezepte“ angeboten.

Freihaltebedürfnis für beschreibende Begriffe

Somit fehle es, aufgrund des stark beschreibenden Begriffs, an der Unterscheidungskraft zu anderen Marken. Zudem bestehe bei einem derartig beschreibenden Begriff ein Freihaltebedürfnis bezüglich der Mitbewerber auf dem Markt.

Auch englische Begriffe können beschreibend sein, wenn sie allgemein geläufig sind

Das Urteil des BPatG zeigt, dass auch bei Begriffen aus dem englischen, die in der deutschen Sprache durchaus geläufig sind, ein stark beschreibender Charakter angenommen werden kann. Ist dies der Fall, so scheidet oftmals eine Anmeldung als Marke aufgrund des Freihaltebedürfnisses und der fehlenden Unterscheidungskraft aus.

Für alle die eine Wortmarke anmelden wollen empfehlen wir, die Anmeldefähigkeit im Voraus prüfen zu lassen. So können umsonst aufgewendete Anmeldegebühren und mögliche Gerichtskosten vermieden werden und rechtzeitig nach einem alternativen eintragungsfähigen Markennamen gesucht werden.

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Die Autoren der Beiträge bei marken.law sind Rechtsanwälte der Kanzlei Tölle Wagenknecht aus Bonn und u.a. im Markenrecht tätig. Erfahren Sie mehr über uns oder die Kanzlei, indem Sie Kontakt zu uns aufnehmen.

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