Markenrecht: „STIHL“ und „STL“ sind sich zu ähnlich
OLG Karlsruhe: Ein Unternehmen darf das Schriftzeichen „STL“ weder auf Flaschen noch in der Werbung verwenden. Die Verwechslungsgefahr zu „STIHL“ sei zu groß.
OLG Karlsruhe: Ein Unternehmen darf das Schriftzeichen „STL“ weder auf Flaschen noch in der Werbung verwenden. Die Verwechslungsgefahr zu „STIHL“ sei zu groß.
Bundespatentgericht lehnt die Eintragung von „EnergieMobil“ als Marke ab. Es fehle an der Unterscheidungskraft und der Begriff sei freihaltebedürftig.
Aufgrund des Freihaltebedürfnisses und der fehlenden Unterscheidungskraft kann der Begriff „Soft Cake“ nicht als Marke beim DPMA eingetragen werden.
Aufgrund des Freihaltebedürfnisses und der fehlenden Unterscheidungskraft kann der Begriff „Crunchy“ nicht als Marke beim DPMA eingetragen werden.
Zeigen Amazon-Suchergebnisse bei Eingabe eines markenrechtlich geschützten Begriffs auch Produkte der Konkurrenz an, so liegt eine Markenrechtsverletzung vor.
Der BGH hat entschieden, dass zwischen dem „Lindt-Teddy“ und der Wortmarke „Goldbär“ keine Ähnlichkeit besteht.