Nach einer aktuellen Entscheidung des BGH, ist der Gegenstandswert in Höhe von 50.000 € im Rahmen eines Rechtsbeschwerdeverfahrens nicht zu beanstanden: „Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens im Markenlöschungsstreit ist das wirtschaftliche Interesse der Markeninhaberin an der Aufrechterhaltung ihrer Marke. Nach der Rechtsprechung des Senats entspricht eine Festsetzung des Gegenstandswerts auf 50.000 € für das Rechtsbeschwerdeverfahren in einem Markenlöschungsstreit im Regelfall billigem Ermessen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Dezember 2017 – I ZB 45/16, WRP 2018, 349 Rn. 1 mwN). Mangels abweichender Anhaltspunkte ist hiervon im Streitfall auszugehen“ (BGH, Beschluss v. 17. Februar 2020, Az.: I ZB 39/19).
OLG Köln, Urteil v. 13. September 2019, Az.: 6 U 29/19
Kochbücher für den „Thermomix“ – Buchaufschrift „Thermomix“ kann trotz Markenschutz zulässig sein.
0 Kommentare