Seite wählen
Markenämter verlängern Fristen aufgrund Corona-Krise

24. März 2020

(Bild: BrianAJackson)

Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) hat in einer Pressemitteilung bekanntgegeben, dass sämtliche gegenüber dem Amt laufenden Fristen, die zwischen dem 9. März 2020 und dem 30. April 2020 ablaufen würden, bis zum 1. Mai 2020 verlängert werden.

Dabei beruft sich das Amt auf die Vorschrift des Art. 101 Abs. 4 der Unionsmarkenverordnung (UMV). Nach dieser Vorschrift kann der Exekutivdirektor des UMV im Falle eines unvorhersehbaren Ereignisses, welches die Kommunikation zwischen dem EUIPO und den Verfahrensbeteiligten unterbricht oder stört, alle Fristen bis zu einem von ihm festzusetzenden Tag verlängern.

Der Coronavirus-Ausbruch wurde am 11. März 2020 durch die WHO zur Pandemie erklärt. Dieses unvorhersehbare Ereignis beeinträchtige laut EUIPO in erheblichem Maße die weltweite Kommunikation und sei unter die Regelung des Art. 101 Abs. 4 UVM zu fassen.

Die Vorschrift des Art. 101 Abs. 4 UMV schreibt aber ebenfalls vor, dass bei der Festsetzung des Zeitraums das voraussichtliche Ende des unvorhersehbaren Ereignisses zu berücksichtigen sei. Hier hat das EUIPO den 30. April 2020 gewählt. Ob dieses Datum auch in den nächsten Wochen noch realistisch ist, wird sich zeigen.

Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) hat am 18. März 2020 nun auch verlauten lassen, dass in allen laufenden Schutzrechtsverfahren, die vom DPMA gewährt wurden, Fristen bis zum 4. Mai 2020 verlängert werden bzw. bis dahin nicht aufgrund von Fristablauf entschieden werde. Gesonderte Mitteilungen werden hierzu aber nicht mehr ergehen. Amtsseitig zu setzende Fristen werden der Situation entsprechend großzügig bestimmt. Gesetzlich bestimmte Fristen können jedoch seitens des DPMA nicht verlängert werden. Hier weist dieses auf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hin.

l

Ihre Autoren

Die Autoren der Beiträge bei marken.law sind Rechtsanwälte der Kanzlei Tölle Wagenknecht aus Bonn und u.a. im Markenrecht tätig. Erfahren Sie mehr über uns oder die Kanzlei, indem Sie Kontakt zu uns aufnehmen.

Kommentare

0 Kommentare

Einen Kommentar abschicken

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Ähnliche Beiträge

OLG Frankfurt am Main, Urteil v. 11. April 2019, Az.: 6 U 121/18

OLG Frankfurt am Main, Urteil v. 11. April 2019, Az.: 6 U 121/18

Für ein Handeln im geschäftlichen Verkehr als Voraussetzung für eine Markenverletzung kommt es entscheidend auf die erkennbar nach außen tretende Zielrichtung des Handelnden an. Erweckt ein Internetauftritt für den angesprochenen Verkehr unzweifelhaft den Eindruck eines gewerblichen Angebots, kann der Handelnde sich nicht mit Erfolg darauf berufen, das angebotene Erzeugnis stamme tatsächlich aus seinem privaten Bestand.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Sie haben Fragen?

Gerne klären wir mit Ihnen auch Ihr Anliegen im Markenrecht. Wir freuen uns über eine Kontaktaufnahme. 

Newsletter abonnieren

Erhalten Sie kostenfrei regelmäßige Updates aus unseren Rechtsgebieten.

Folgen Sie uns 

Vernetzen Sie sich über unsere Auftritte in den sozialen Medien mit uns. 

Share This