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Kollektivmarke HALLOUMI steht der Eintragung des Zeichens „BBQLOUMI“ für Käse eines bulgarischen Herstellers als Unionsmarke nicht entgegen

17. März 2020

(Bild: BrianAJackson)

Die Foundation for the Protection of the Traditional Cheese of Cyprus named Halloumi ist Inhaberin der für Käse eingetragenen Unionskollektivmarke HALLOUMI. Eine Unionskollektivmarke ist eine besondere Unionsmarke, die bei ihrer Anmeldung als solche bezeichnet wird und dazu dienen kann, Waren und Dienstleistungen der Mitglieder des Verbands, der Markeninhaber ist, von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Die Inhaberin dieser Kollektivmarke erhob Widerspruch gegen das von einer Gesellschaft mit Sitz in Bulgarien unter anderem für Käse als Unionsmarke angemeldete Bildzeichen mit dem Wortbestandteil „BBQLOUMI“. Das mit der Prüfung von Unionsmarkenanmeldungen betraute Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) wies den Widerspruch mit der Begründung zurück, zwischen der angemeldeten Marke BBQLOUMI und der älteren Kollektivmarke HALLOUMI bestehe keine Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Herkunft der Waren. Die Inhaberin der Kollektivmarke focht daraufhin diese Entscheidung des EUIPO vor dem Gericht der Europäischen Union an, das feststellte, dass die Kollektivmarke eine schwache Unterscheidungskraft habe, da der Begriff „halloumi“ eine Käsesorte bezeichne, und deshalb ebenfalls eine Verwechslungsgefahr verneinte.

In seinem Urteil vom 5. März 2020, Foundation for the Protection of the Traditional Cheese of Cyprus named Halloumi/EUIPO (C-766/18 P), hat sich der mit einem Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts befasste Gerichtshof zunächst zur Anwendbarkeit der Rechtsprechung zu den Kriterien für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung über die Unionsmarke2 bei Unionsindividualmarken auf Rechtssachen geäußert, die eine ältere Kollektivmarke betreffen.

Der Gerichtshof hat hierzu entschieden, dass im Fall einer älteren Kollektivmarke, deren wesentliche Funktion darin besteht, die Waren oder Dienstleistungen der Mitglieder des Verbands, der Markeninhaber ist, von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden, die Verwechslungsgefahr die Gefahr bezeichnet, dass die Verkehrskreise glauben könnten, die von der älteren Marke und die von der angemeldeten Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen stammten alle von Mitgliedern des Verbands, der Inhaber der älteren Marke ist, oder gegebenenfalls von wirtschaftlich mit diesen Mitgliedern oder diesem Verband verbundenen Unternehmen. Auch wenn im Fall eines auf eine Kollektivmarke gestützten Widerspruchs die wesentliche Funktion von Kollektivmarken berücksichtigt werden muss, um zu klären, was unter „Verwechslungsgefahr“ zu verstehen ist, ist die Rechtsprechung zu den Kriterien, anhand deren bei Unionsindividualmarken konkret zu beurteilen ist, ob eine solche Gefahr besteht, gleichwohl auf Rechtssachen übertragbar, die eine ältere Kollektivmarke betreffen. Keines der Merkmale von Unionskollektivmarken rechtfertigt es nämlich, im Fall eines auf eine solche Marke gestützten Widerspruchs von den Kriterien für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr abzuweichen, die sich aus dieser Rechtsprechung ergeben.

Sodann hat die Inhaberin der fraglichen Kollektivmarke geltend gemacht, die Unterscheidungskraft der älteren Marke sei anders zu beurteilen, wenn es sich um eine Unionskollektivmarke handele.

Der Gerichtshof hat dieses Vorbringen unter Hinweis darauf zurückgewiesen, dass das Erfordernis der Unterscheidungskraft4 auch für Unionskollektivmarken gilt. Die Unionskollektivmarken betreffenden Art. 67 bis 74 der Verordnung über die Unionsmarke enthalten nämlich keine abweichende Bestimmung. Folglich müssen solche Marken in jedem Fall Unterscheidungskraft besitzen, sei es originär oder durch Benutzung.

Ferner hat der Gerichtshof klargestellt, dass Art. 66 Abs. 2 der Verordnung keine Ausnahme vom
Erfordernis der Unterscheidungskraft darstellt. Nach dieser Bestimmung können zwar, abweichend von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung, Zeichen, die zur Bezeichnung der geografischen
Herkunft von Waren oder Dienstleistungen dienen können, als Unionskollektivmarken eingetragen werden; solchen Zeichen darf jedoch nicht die Unterscheidungskraft fehlen. Meldet ein Verband ein Zeichen, das eine geografische Herkunft bezeichnen kann, als Unionskollektivmarke an, muss er sich vergewissern, dass dieses Zeichen Bestandteile aufweist, die es dem Verbraucher ermöglichen, die Waren oder Dienstleistungen seiner Mitglieder von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Schließlich hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass das Bestehen einer Verwechslungsgefahr umfassend, unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, zu beurteilen ist.

Das angefochtene Urteil zeigt aber, dass sich das Gericht auf die Prämisse gestützt hat, dass bei schwacher Unterscheidungskraft der älteren Marke das Bestehen von Verwechslungsgefahr auszuschließen sei, sobald sich erweise, dass die Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken für sich genommen nicht den Nachweis einer solchen Gefahr ermögliche. Der Gerichtshof hält diese Prämisse für falsch, da die schwache Unterscheidungskraft einer älteren Marke das Vorliegen von Verwechslungsgefahr nicht ausschließt. Somit hätte geprüft werden müssen, ob der geringe Ähnlichkeitsgrad der einander gegenüberstehenden Marken durch den höheren Ähnlichkeitsgrad oder die Identität der mit ihnen gekennzeichneten Waren ausgeglichen wird. Da die vom Gericht vorgenommene Beurteilung dem Erfordernis einer umfassenden, der Wechselbeziehung zwischen den relevanten Faktoren Rechnung tragenden Beurteilung nicht genügt, hat das Gericht einen Rechtsfehler begangen.

Infolgedessen hat der Gerichtshof das Urteil des Gerichts aufgehoben und die Rechtssache an das Gericht zurückverwiesen, damit es das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr erneut prüft. (Urteil des EuGH vom 5. März 2020, Az.: C 766/18 P; Pressemitteilung Nr. 26/2020 des EuGH vom 5. März 2020, PDF).

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