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OLG Frankfurt am Main, Urteil v. 11. April 2019, Az.: 6 U 121/18

OLG Frankfurt am Main, Urteil v. 11. April 2019, Az.: 6 U 121/18

Für ein Handeln im geschäftlichen Verkehr als Voraussetzung für eine Markenverletzung kommt es entscheidend auf die erkennbar nach außen tretende Zielrichtung des Handelnden an. Erweckt ein Internetauftritt für den angesprochenen Verkehr unzweifelhaft den Eindruck eines gewerblichen Angebots, kann der Handelnde sich nicht mit Erfolg darauf berufen, das angebotene Erzeugnis stamme tatsächlich aus seinem privaten Bestand.

OLG Frankfurt am Main, Urteil v. 11. April 2019, Az.: 6 U 121/18

KG Berlin, Urt. v. 08.01.2019, Az.: 5 U 83/18

Die Grenze von der (nicht kennzeichnungspflichtigen) Markennennung zur (kennzeichnungspflichtigen) Markennennung ist jedenfalls dann überschritten, wenn der Verbraucher über einen Link unmittelbar das Produkt erwerben kann.