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Markenrecht: „shopaholic“ kein allgemein gebräuchliches Wort
OLG Hamburg: „shopaholic“ ist kein allgemein gebräuchliches Wort der deutschen Alltagssprache. Gedruckt auf einem T-Shirt wird es als Marke verstanden.

2. Januar 2018

Shopaholic Marke
(Bild: © Style-Photography - Fotolia.com)

Das OLG Hamburg hat mit seinem Entschluss vom 24. August 2017 (Az.: 5W 77/14) entschieden, dass das Kennzeichen „shopaholic“ großflächig in Brusthöhe auf einem T-Shirt abgedruckt als Marke verstanden wird. Es wird vom angesprochenen Verkehr – nach Ansicht des Senats – nicht als selbstironisches Bekenntnis eines kaufsüchtigen „shopaholic“ aufgefasst.

Mit diesem Beschluss zeigt das OLG Hamburg, dass auch noch nicht weit verbreitete Marken den gleichen Schutz genießen sollen, wie bereits bekannte Marken.

Marke als Herkunftshinweis

Um als Marke verstanden zu werden, muss ein Kennzeichen als Herkunftshinweis einem Unternehmen zuzuordnen sein und auch so verstanden werden. Das heißt, derjenige, der das Kennzeichen sieht, muss zu der Vorstellung gelangen können, dass das Kennzeichen einem Unternehmen zuzuordnen ist. Zusätzlich muss das Kennzeichen im Rahmen seiner Produktnutzung dazu dienen, die Herkunft vom eigenen zum fremden Unternehmen zu unterscheiden.

T-Shirt-Aufdrucke werden überwiegend als Marke verstanden

Grundsätzlich sind Aufschriften auf T-Shirts als sogenannte „Brands“ zu verstehen und deuten daher auf eine Marke hin. Keiner würde bei einem großen Adidas-Logo auf einem T-Shirt nicht an den Hersteller Adidas denken.

Ausnahmsweise kann es an der Markenqualität allerdings fehlen. Zum Beispiel dann, wenn das Zeichen als bloße dekorative Verzierung, als (ironischer oder selbstironischer) Fun-Spruch oder aber als bekenntnishafte Äußerung verwendet wird. Ein markenmäßiger Gebrauch ist demnach nur dann zu verneinen, wenn der Aufdruck zweifelsfrei nicht als betriebliches Herkunftszeichen aufgefasst wird.

Einordnung von „shopaholic“ als Marke

Bei dem Begriff „shopaholic“ – einer Ableitung vom englischen „workaholic“ – ist die Einordnung allerdings nicht so einfach. Es könnte durchaus als selbstironisches Bekenntnis eines Kaufsüchtigen angesehen werden. Allerdings handele es sich nach Ansicht des OLG Hamburg bei dem Begriff nicht um ein allgemein in der deutschen Sprache gebräuchliches Wort. Vielmehr sei bei dem Begriff eine Übersetzungsleistung erforderlich, um den Begriff richtig zu deuten und als selbstironisches Bekenntnis zu verstehen. Somit bestehen Zweifel an der Eindeutigkeit eines Fun-Spruches, was dazu führt, dass der Begriff als betriebliches Herkunftszeichen zu verstehen ist.

Für diese Betrachtung spricht nach Ansicht des OLG Hamburg auch die umfassende grafische Gestaltung des Aufdrucks. Das verspielte Schriftbild – zumindest des ersten Buchstabens – erschwere die Lesbarkeit und spreche daher gegen die Annahme eines Fun-Spruchs.

Aus diesen Gründen sei es überwiegend wahrscheinlich, dass jedenfalls viele Leute das abgedruckte Zeichen „shopaholic“ als Herkunftshinweis auffassen würden.

Auch unbekannte Marken sollen in gleicher Weise geschützt werden

Mit diesem Beschluss zeigt das OLG Hamburg erneut, dass in Markenrechtsangelegenheiten den Markeninhabern ein hohes Maß an Sicherheit zugesprochen wird. Selbstverständlich besteht auch für „kleine“ Marken, die noch nicht umfangreich genutzt werden, weil sie gerade erst in den Rechtsverkehr eingeführt werden, ein umfassender Schutz, der dem Schutz bekannter Marken in keiner Weise nachsteht.

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