Seite wählen
Generalanwalt des EuGH: „Fack Ju Göhte“ ist als Marke einzutragen

9. Juli 2019

(Bild: BrianAJackson)

Im Streit um die Frage nah der Eintragung des Zeichens „Fack Ju Göhte“ als Unionsmarke, hat derzeit der EuGH zu entscheiden. Bisher wurde die Eintragung aufgrund eines Verstoßes gegen die „guten Sitten“ abgelehnt. Das EUIPO war der Ansicht, die Wörter „Fack Ju“ würden genauso ausgesprochen wie der englische Ausdruck „fuck you“ und stellten daher eine geschmacklose, anstößige und vulgäre Beleidigung dar, durch die der hochangesehene Schriftsteller Johann Wolfgang von Goethe posthum beleidigt werde. Der Generalanwalt – dessen Empfehlung das Gericht häufig folgt – weist im Rahmen seiner Schlussanträge darauf hin, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung im Markenrecht Anwendung finde, auch wenn der Schutz dieses Rechts nicht das vorrangige Ziel der Marken sei, sondern es im Markenrecht im Wesentlichen darum gehe, gegenüber den Verbrauchern die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Das EUIPO spiele beim Schutz der öffentlichen Ordnung und der guten Sitten zwar eine Rolle, doch handele es sich dabei nicht um seine Hauptaufgabe.
(Gerichtshof der Europäischen Union, Pressemitteilung Nr. 86/19 v. 2. Juli 2019, PDF).

l

Ihre Autoren

Die Autoren der Beiträge bei marken.law sind Rechtsanwälte der Kanzlei Tölle Wagenknecht aus Bonn und u.a. im Markenrecht tätig. Erfahren Sie mehr über uns oder die Kanzlei, indem Sie Kontakt zu uns aufnehmen.

Kommentare

0 Kommentare

Einen Kommentar abschicken

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Ähnliche Beiträge

OLG Frankfurt am Main, Urteil v. 11. April 2019, Az.: 6 U 121/18

OLG Frankfurt am Main, Urteil v. 11. April 2019, Az.: 6 U 121/18

Für ein Handeln im geschäftlichen Verkehr als Voraussetzung für eine Markenverletzung kommt es entscheidend auf die erkennbar nach außen tretende Zielrichtung des Handelnden an. Erweckt ein Internetauftritt für den angesprochenen Verkehr unzweifelhaft den Eindruck eines gewerblichen Angebots, kann der Handelnde sich nicht mit Erfolg darauf berufen, das angebotene Erzeugnis stamme tatsächlich aus seinem privaten Bestand.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Sie haben Fragen?

Gerne klären wir mit Ihnen auch Ihr Anliegen im Markenrecht. Wir freuen uns über eine Kontaktaufnahme. 

Newsletter abonnieren

Erhalten Sie kostenfrei regelmäßige Updates aus unseren Rechtsgebieten.

Folgen Sie uns 

Vernetzen Sie sich über unsere Auftritte in den sozialen Medien mit uns. 

Share This