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Ortlieb gewinnt vor BGH gegen Amazon

30. Juli 2019

(Bild: BrianAJackson)

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Amazon mit der Schaltung von Anzeigen bei Google u.a. zu den Suchbegriffen „Ortlieb Fahrradtasche“ und „Ortlieb Gepäcktasche“ die Markenrechte des Unternehmens Ortlieb verletzt. Anders als bei der Amazon-internen Suche werde der Verbraucher irregeführt, wenn nach einem Klick auf die bei Google von Amazon geschalteten Anzeigen nicht ausschließlich auch die Produkte des Herstellers Ortlieb erscheinen. Dies war im zu entscheidenden Fall gerade nicht so. Vielmehr bekamen die Kunden neben Ortlieb-Taschen auch Alternativen angeboten. Angesichts der unterschiedlichen Rechtsprechung der Instanzgerichte bringt die Entscheidung des BGH ein wenig mehr Sicherheit in dieser und vergleichbaren Konstellation (Pressemitteilung des BGH zum Urteil v. 25. Juli 2019, Az.: I ZR 29/18).

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Für ein Handeln im geschäftlichen Verkehr als Voraussetzung für eine Markenverletzung kommt es entscheidend auf die erkennbar nach außen tretende Zielrichtung des Handelnden an. Erweckt ein Internetauftritt für den angesprochenen Verkehr unzweifelhaft den Eindruck eines gewerblichen Angebots, kann der Handelnde sich nicht mit Erfolg darauf berufen, das angebotene Erzeugnis stamme tatsächlich aus seinem privaten Bestand.

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