Ausgangspunkt eines vor dem Oberlandesgericht Stuttgart entschiedenen Rechtsstreits war die Werbesendung eines deutschen Unternehmens. Dieses verschickte im Jahr 2017 Werbebriefe an mehr als 30.000 Empfänger. In den Briefen wurde für den Nachbau eines bekannten Gerüstsystems geworben. Dabei wurde die Wortmarke eines bekannteren Wettbewerbers an mehreren Stellen verwendet und grafisch hervorgehoben.
Umsatzanteil als Lizenz-Schadensersatz bei Markenverletzung
Der betroffene Wettbewerber mahnte das Konkurrenzunternehmen daraufhin wegen Markenrechtsverletzung ab. Das werbende Unternehmen gab eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. In dieser verpflichtete es sich u. a., alle Schäden zu ersetzen, die durch die Werbekampagne entstanden sind und künftig entstehen werden.
Auf der Grundlage dieser Vereinbarung erstritt der Gerüstbauer vor dem Landgericht Stuttgart einen Lizenzschadensersatz in Höhe von 8 % des Umsatzes der Beklagten. Die Beklagte hielt diesen Betrag für willkürlich und legte deshalb Berufung beim Oberlandesgericht Stuttgart ein.
OLG Stuttgart bejaht Schadensersatz auf Grundlage einer Umsatzlizenz
Das Oberlandesgericht hat den Schadensersatzanspruch der Klägerin in seinem Urteil vom 14.01.2021 (Az.: 2 U 34/20) nach den Grundsätzen der sogenannten Lizenzanalogie bestätigt. Danach kann ein Schadensersatzanspruch wegen Markenverletzung auf Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte zahlen müssen, wenn ihm die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts erteilt worden wäre. Die Berechnung der fiktiven Lizenzgebühr auf der Grundlage einer sogenannten Umsatzlizenz sei nicht zu beanstanden und durchaus üblich.
Bei Lizenz zu berücksichtigen: Verletzungszeitraum und zeitanteiliger Umsatz
Nicht einverstanden waren die Richter allerdings mit der vom Landgericht angesetzten Lizenzhöhe von 8 % des Gesamtumsatzes. Zwar hätten die Kunden aufgrund der Verwendung der fremden, bekannteren Wortmarke die Urheberschaft der bekannteren Gerüstbaufirma vermutet. Deshalb wurde der Werbung, nach Ansicht der Richter, auch mehr Aufmerksamkeit geschenkt. Allerdings sei nur ein geringer Teil des Gesamtumsatzes im fraglichen Zeitraum auf die Markenverletzung zurückzuführen.
Das Oberlandesgericht reduzierte den Anspruch des bekannten Gerüstbauers deshalb auf 5 % des Umsatzes der beklagten Konkurrenz. Damit hat das Gericht klargestellt, dass bei der Berechnung der Schadenspositionen, neben den “klassischen” Maßstäben wie dem Bekanntheitsgrad der verletzten Marke und der Art der Verletzung, auch der Zeitraum der Verletzung und der in diesem Zeitraum anteilig erzielte Umsatz von besonderer Bedeutung sind.
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