Nach einer Entscheidung des OLG Frankfurt am Main stellt es keine Markenrechtsverletzung dar, wenn auf einem Online-Verkaufsportal nach der Suche einer fremden Marke mehrere nicht vom Markeninhaber stammende Produkte angeboten werden. Dies gelte jedenfalls dann, wenn erkennbar ist, dass es sich um Produkte Dritter handelt. Dies sei der Fall, wenn alle Suchergebnisse mit der herausgehobenen Überschrift „von …“ (jeweils ergänzt um unterschiedliche Bezeichnungen anderer Anbieter) versehen sind und der Nutzer diese Bezeichnungen nach der Gesamtgestaltung der Angebote dem Hersteller und nicht dem Verkäufer zuordnet (OLG Frankfurt am Main, Urteil v. 21.02.2019, Az.: 6 U 16/18).
OLG Köln, Urteil v. 13. September 2019, Az.: 6 U 29/19
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