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EuG: Neuanmeldung einer Marke kann bösgläubig sein
Wer eine identische Marke für eine identische Waren- und Dienstleistungsklasse anmeldet, handelt bösgläubig, wenn er damit den Benutzungsnachweis nach Ablauf der fünfjährigen Benutzungsschonfrist umgehen will.

12. Juli 2021

Neuanmeldung Marke Bösgläubig
(Bild: Walter Knerr auf Pixabay)

Das EuG hat über die Wiedereintragung der bekannten Spielemarke „Monopoly“ entschieden. Die Anmelderin, ein Spielzeughersteller, hatte diese Marke schon im Jahr 2010 als EU-Marke angemeldet. Darüber hinaus ist sie Inhaberin von drei älteren „Monopoly“ Unionsmarken, die teilweise auch für identische Waren und Dienstleistungen eingetragen sind. 

Ist eine identische neue Markenanmeldung bösgläubig?

Ein Brettspielhersteller hatte daraufhin die Nichtigerklärung der bekannten Marke beantragt. Er argumentierte, dass der Konkurrent bei der Anmeldung der Marke bösgläubig gehandelt habe (vgl. Artikel 59 der EU-Verordnung 2017/1001). Schließlich habe er mit der Neuanmeldung nur eine Verlängerung der Benutzungsschonfrist erreichen wollen.  

Nachdem die Nichtigkeitsabteilung des EUIPO den Antrag zunächst zurückgewiesen hatte, gab die Beschwerdekammer des Amtes seinem Antrag schließlich doch statt. Gegen diese Entscheidung des EUIPO erhob die Markeninhabern Klage beim EuG in Luxemburg. 

Umgehung des Benutzungszwangs spricht für Bösgläubigkeit

Das EuG hat die Klage nun in seinem Urteil vom 21. April 2021 (Az. T-663/19) abgewiesen. Denn die zuständige Beschwerdekammer des EUIPO hat nach Ansicht der Richter zu Recht festgestellt, dass die erneute Markenanmeldung bösgläubig war. Bösgläubigkeit liegt vor, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Inhaber der jeweiligen Marke die Anmeldung nicht in der Absicht eingereicht hat, lauter im Wettbewerb zu agieren.  

Für diese Feststellung sei in erster Linie auf die Absicht des Markenanmelders zum Zeitpunkt der Anmeldung abzustellen, so die Luxemburger Richter. Im vorliegenden Fall war die einzige erkennbare Absicht, die fünfjährige Benutzungsschonfrist zu verlängern und damit die Regelung zum Benutzungszwang einer Marke zu umgehen. Diese Absicht sei mit lauterem Wettbewerbsverhalten unvereinbar, so die Richter. Ihnen blieb daher nur der Schluss auf die Bösgläubigkeit der Neuanmeldung der Marken. 

EuG leistet wichtigen Beitrag zur Rechtsprechung 

Der EuG leistet damit einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung des rechtlich unbestimmten Begriffs der Bösgläubigkeit einer Markenanmeldung. Nun ist jedenfalls klar, dass der Umstand, die ernsthafte Benutzung einer Marke nicht nachweisen zu müssen, grundsätzlich die Bösgläubigkeit einer Markenanmeldung indiziert.  

Dies heißt aber nicht, dass identische Neuanmeldungen von Marken in jedem Fall bösgläubig seien. Es sind jedoch nur wenige Fälle denkbar, in denen die Umgehung des Benutzungsnachweises nicht das Motiv der identischen Neuanmeldung ist. 

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