Im Rahmen einer nun vor dem Europäischen Gericht (EuG) entschiedenen markenrechtlichen Streitigkeit wurden dem Sportartikelhersteller Adidas die Rechte an einer seiner „Streifen-Marken“ aberkannt. Konkret ging es im Verfahren um die vertikalen schwarzen Streiten vor weißem Grund. Adidas konnte nicht darlegen, dass genau dieses Zeichen im gesamten europäischen Raum von den angesprochenen Verbrauchern wiedererkannt werde. Weitere typische Adidas-Zeichen (u.a. die diagonalen Streifen) sind von der Löschung nicht betroffen. Diese hatte der Sportartikelhersteller in der Vergangenheit vielmehr erfolgreich gegen Angriffe verteidigt (EuG, Urteil v. 19. Juni 2019, Az.: T-307/17).
OLG Köln, Urteil v. 13. September 2019, Az.: 6 U 29/19
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