
Markenrecht: „STIHL“ und „STL“ sind sich zu ähnlich
OLG Karlsruhe: Ein Unternehmen darf das Schriftzeichen „STL“ weder auf Flaschen noch in der Werbung verwenden. Die Verwechslungsgefahr zu „STIHL“ sei zu groß.
OLG Karlsruhe: Ein Unternehmen darf das Schriftzeichen „STL“ weder auf Flaschen noch in der Werbung verwenden. Die Verwechslungsgefahr zu „STIHL“ sei zu groß.