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Kein markenrechtlicher Schutz für die Red-Bull-Farben „blau-silber“
EuG: Die Farbkombination "blau-silber" des österreichischen Unternehmens "Red-Bull" kann in Europa nicht markenrechtlich geschützt werden.

5. März 2018

Marke Red-Bull
(Bild: © Room 76 Photography - Fotolia.com)

Am 30. November 2017 entschieden die Luxemburger Richter vom Gericht der Europäischen Union (EuG), dass die Farb-Kombination blau-silber von Red-Bull keinen markenrechtlichen Schutz genießt (Az.: T 101/15 und T 102/15).

Dies dürfte in der Salzburger Zentrale des Unternehmens nicht für Feierstimmung gesorgt haben. Denn seit Jahren versucht das Unternehmen seine Markenrechte zu verteidigen und sein Unternehmen gerade im Bereich des Extremsports zu vermarkten. Der Grund für die Entscheidung des EuG liegt im Verschulden des Unternehmens selbst.

Red-Bull meldet „blau-silber“ als Farbmarke an

Red-Bull hatte bei Anmeldung der Farbmarken 2005 und 2011 beim Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) die Farben „Blau“ und „Silber“ nicht genau genug bezeichnet. Somit sei nach Ansicht der Luxemburger Richter und der Sachbearbeiter beim EUIPO eine präzise Beschreibung der Marke nicht gegeben und die bislang bestehenden Eintragungen zu löschen.

Zu der Entscheidung kam es nur, weil ein mutiges polnisches Unternehmen „Optimum Mark“ bereits 2011 und 2013 beim EUIPO gegen die unpräzise Eintragung vorging und die Löschung der Marke Farbmarke für Red-Bull beantragte.

EuG folgt den Ausführungen des EUIPO

Mit der Entscheidung schloss sich das EuG den Ausführungen des EUIPO an. Die Farbmarke auf Grundlage von „blau-silber“ sei zu unpräzise und ermögliche verschiedenste Kombinationen (z.B. geometrische Formen oder Produktgestaltungen) der beiden einzelnen Farben. Diese würde zu einer zu umfangreichen Benutzung mit unterschiedlichen Gesamteindrücken führen.

Der EuGH ging bislang sehr wohl von einer grundsätzlichen Markenfähigkeit einer Mehrfarbenmarke aus. Im Zusammenhang mit der Heidelberger Bauchemie erkannte er erstmals die Zusammenstellung zweier Farben als ein Zeichen im Rechtsinne an. Allerdings nur sofern feststehe, dass diese Farben oder Farbzusammenstellungen sich tatsächlich als ein Zeichen darstellen und die Anmeldung eine systematische Anordnung enthält. Nur so könne die vorher festgelegte und in beständiger Weise verbundene Mehrfarbenmarke einen eigenen markenrechtlichen Schutz genießen.

„Ungefähr 50%-50%“ zu ungenau – Red-Bull verliert seine Farbmarke

Im Fall von Red-Bull äußerte sich die Markenanmeldung zum Verhältnis der Farben und zur systematischen Anordnung lediglich mit den Worten „ungefähr 50%-50%“ und „gegenübergestellt“. Eine so ungenaue Beschreibung lasse nach Ansicht der Richter eine zu umfangreiche Erscheinung und Zuordnung der Farben zu. Mit einer solchen Anmeldung wäre es Red-Bull möglich gewesen, sämtliche Formen für sich zu beanspruchen, in denen sich Blau und Silber im Verhältnis von 50% zu 50% gegenüberstehen. Dies wäre nahezu eine markenrechtliche Monopolisierung der Farben Blau und Silber.

Vorsicht bei der Markenanmeldung

Die Entscheidung wird zukünftig großen Einfluss auf neue Farbmarkenanmeldungen haben. Allen Unternehmen sei daher ans Herz gelegt, sich nach dem genauen Wortlaut der unionsrechtlichen Regelungen zu halten. Denn diese schreibt eine genaue Angabe der Farbkodierung zwingend vor. Auch sollten das Verhältnis und die Kombination der Farben – sofern die Marke mehrere Farben umfassen soll – angegeben werden, um nicht den gleichen Fehler wie Red-Bull zu machen.

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