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Die Entstehung von Markenschutz
Markenschutz entsteht in aller Regel durch Eintragung eines Zeichens beim zuständigen Markenamt. Für deutsche Marken ist das DPMA zuständig.

4. März 2015

Markenschutz
(Bild: mstandret)

Als Marke können grundsätzlich einzelne Buchstaben, Zahlen, Worte, Abbildungen, Farbzusammenstellungen und dreidimensionale Gestaltungen geschützt werden. Darüber hinaus sind aber auch Hör-, Tast- und Geschmacksmarken zulässig. Die gesetzliche Aufzählung dazu ist nicht abschließend, so dass auch darüber hinaus Aufmachungen denkbar sind.

Markenschutz – Voraussetzungen

Elementare Voraussetzung zur Erreichung von Markenschutz ist in jedem Fall die Geeignetheit des Zeichens. Gemeint ist damit vor allem, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen unterscheiden zu können. Die Voraussetzungen sollten vor jeder Anmeldung geprüft werden.

Die Anmeldung selbst geschieht bei dem zuständigen Markenamt, das letztlich über die finale Eintragung entscheidet.

Unternehmenskennzeichen und Werktitel

Neben der aktiven Anmeldung eines Zeichens beim zuständigen Amt werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel bereits ab Ihrer Benutzung geschützt.

Unter die Unternehmenskennzeichen fallen neben den Namen juristischer Personen und sonstigen Personengesellschaften in Einzelfällen auch Vornamen, Spitznamen und Künstlernamen. Werden diese von anderen Unternehmen im geschäftlichen Verkehr unrechtmäßig genutzt, kann der jeweilige Kennzeicheninhaber dagegen vorgehen.

Gleiches gilt für unrechtmäßig verwendete Werktitel. Darunter fallen unter anderem die Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken und auch Bühnenwerken.

Schützen Sie Ihre Produkte und Dienstleistungen

Eine Marke kann zum Markenschutz übergreifend für bestimmte angebotene Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens genutzt werden. Dadurch unterscheidet sie die eigenen Leistungen von denen anderer Unternehmen. Als prominentes und passendes Beispiel dafür dient immer wieder die Marke „Tempo“. Auch wenn andere Unternehmen ebenfalls Taschentücher herstellen, so hat es die Marke „Tempo“ zu einem Synonym für eine ganze Warenbezeichnung geschafft.

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Die Autoren der Beiträge bei marken.law sind Rechtsanwälte der Kanzlei Tölle Wagenknecht aus Bonn und u.a. im Markenrecht tätig. Erfahren Sie mehr über uns oder die Kanzlei, indem Sie Kontakt zu uns aufnehmen.

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Für ein Handeln im geschäftlichen Verkehr als Voraussetzung für eine Markenverletzung kommt es entscheidend auf die erkennbar nach außen tretende Zielrichtung des Handelnden an. Erweckt ein Internetauftritt für den angesprochenen Verkehr unzweifelhaft den Eindruck eines gewerblichen Angebots, kann der Handelnde sich nicht mit Erfolg darauf berufen, das angebotene Erzeugnis stamme tatsächlich aus seinem privaten Bestand.

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